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Lehrerin und Kinder mit und ohne Behinderung in Unterrichtssituation

Inklusion

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestmöglich zu fördern.

Die Schulen des Gemeinsamen Lernens und die Förderschulen werden dabei gleichermaßen unterstützt. Eltern sollen eine echte Wahl zwischen einer allgemeinen Schule und einer Förderschule haben. Im Zentrum der Anstrengung steht die Qualität der individuellen Förderung.

Zusätzliche Ressourcen für die Inklusion in der Sekundarstufe I

Die Landesregierung hat sich daher für intensive zusätzliche Investitionen in die Inklusion an den Schulen entschieden. Für die Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I stellt die Landesregierung bis zum Jahr 2024/25 mindestens 6.000 zusätzliche Stellen zur Verfügung.

Zur spürbaren Verbesserung der Qualität wird die schulische Inklusion in der Sekundarstufe I an Schulen des Gemeinsamen Lernens gebündelt. Schrittweise aufwachsend wird an diesen Schulen das neue Inklusionskonzept nach der Berechnungsformel 25 – 3 – 1,5 eingeführt. Das heißt: In einer Eingangsklasse mit 25 Schülerinnen und Schülern sollen im Durchschnitt drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung lernen. Für jede dieser Klassen erhält die Schule eine halbe zusätzliche Stelle.

Gleichzeitig hat die Landesregierung konkrete Qualitätskriterien für die schulische Inklusion benannt. Schulen des Gemeinsamen Lernens müssen über ein pädagogisches Konzept zur inklusiven Bildung verfügen, eine pädagogische Kontinuität durch Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gewährleisten, ihre Lehrerinnen und Lehrer systematisch fortbilden sowie über die sächlichen, vor allem die räumlichen Voraussetzungen für das Gemeinsame Lernen verfügen.

Bessere Rahmenbedingungen für die Inklusion in der Grundschule

In der Grundschule gilt auch für die Inklusion das Prinzip „Kurze Beine – Kurze Wege“. Das Gemeinsame Lernen soll daher grundsätzlich an allen Grundschulen eingerichtet werden. Anders als in der Sekundarstufe I ist an den Grundschulen ein Bündelungsprozess weder vorgegeben noch beabsichtigt.

Darüber hinaus ist es für die Landesregierung keine Frage, dass auch die Grundschulen beim Gemeinsamen Lernen bessere Rahmenbedingungen und eine bessere personelle Unterstützung benötigen. Die Landesregierung erhöht daher die Stellen für das Gemeinsame Lernen in der Grundschule in den kommenden Jahren bis 2025 schrittweise um insgesamt 800 Stellen. Darüber hinaus wird die Zahl der Stellen für Sozialpädagogische Fachkräfte, die ebenfalls das Gemeinsame Lernen in der Schuleingangsphase unterstützen, schrittweise auf insgesamt 3.000 Stellen erhöht. Dabei gilt, dass auch in der Grundschule die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Lernen durch Lehrkräfte verantwortet wird und durch die Sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase sowie durch die anderen pädagogischen Berufsgruppen in den Klassen 3 und 4 multiprofessionell unterstützt wird.

Mehr Qualität für die schulische Inklusion

Die in den weiterführenden Schulen geltenden Qualitätskriterien werden mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022 auch auf die Grundschulen mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens übertragen.

Zur Weiterentwicklung der Qualität des Gemeinsamen Lernens können die Grundschulen und die weiterführenden Schulen des Gemeinsamen Lernens auch im Schuljahr 2021/22 ihr Fortbildungsbudget sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Pädagogischen Tage zur Unterstützung inklusiver Schulentwicklungsprozesse nutzen. Darüber hinaus wird die Qualitäts- und Unterstützungsagentur (QUA-LiS) zu Beginn des neuen Schuljahres weitere schulformspezifische Unterstützungsmaterialien für das Gemeinsamen Lernen bereitstellen.

Unterstützung für die Schulträger

Das Land gewährt den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich für inklusionsbedingte Sachausgaben und zusätzliches nicht-lehrendes Personal der Kommunen zur Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens (sogenannte Inklusionspauschale). Die Höhe der Zuwendungen in diesen beiden Bereichen beläuft sich bis einschließlich 2021/2022 bereits auf insgesamt 410 Millionen Euro. Hinweise zur zweckentsprechenden Verwendung der Inklusionspauschale gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (InklFöG) finden Sie hier.

Neue Studienplätze für die sonderpädagogische Förderung

Die Landesregierung hat die Zahl der Studienplätze für das Lehramt sonderpädagogische Förderung deutlich aufgestockt. Zum Wintersemester 2020/21 wurden rund 250 neue Bachelor-Studienplätze eingerichtet. In den nächsten Jahren sind weitere 250 Plätze vorgesehen. Damit schaffen beziehungsweise sichern Land und Hochschulen seit Beginn der Legislaturperiode in der Sonderpädagogik insgesamt neue 750 Plätze.